betriebliche Altersversorgung

betriebliche Altersversorgung
I. Begriff:Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder anderer Tätigkeit für ein Unternehmen.
II. Rechtsgrundlagen:1. Anspruch auf b.A. kann aufgrund eines Einzelvertrags (Individualvertrag,  vertragliche Einheitsregelung,  Gesamtzusage), einer  Betriebsvereinbarung und eines  Tarifvertrags (v.a. öffentlicher Dienst, Bauwirtschaft, Firmentarifverträge) bestehen. Auch  betriebliche Übung und der Grundsatz der  Gleichbehandlung können zu Ansprüchen auf b.A. führen. Auf b.A. durch Entgeltumwandlung besteht ein Anspruch nach § 1a BetrAVG. Eine gesetzliche Verpflichtung, b.A. zu gewähren, besteht ansonsten nur für einen kleinen Bereich des öffentlichen Dienstes (Hamburger Ruhegeldgesetz).
– (2.) Bei der Gestaltung ist v.a. das  Betriebsrentengesetz zu beachten sowie steuerrechtliche Vorschriften (Betriebsrentengesetz,  Rentenbesteuerung).
III. Durchführung:1. Als Durchführungswege nennt das Betriebsrentengesetz Direktzusage (betriebliche Ruhegeldverpflichtung),  Direktversicherung,  Pensionskasse,  Pensionsfonds und  Unterstützungskasse. Diese Durchführungswege können auch kombiniert werden.
– (2.) Leistungsanspruch: Bei der Direktzusage schuldet der Arbeitgeber im Versorgungsfall die Leistung selbst. Bei den anderen Durchführungswege bedient er sich zur Erfüllung des Versorgungsanspruchs eines Dritten: Eines Lebensversicherers (Direktversicherung) oder einer besonderen Versorgungseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse), gegen die sich der Anspruch im Versorgungsfall richtet. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen für die zugesagte Leistung schaffen (Beitragszahlung, Ausstattung der Einrichtung) und muss für die Erfüllung einstehen.
- 3. Versorgungsarten: Die Leistungen der b.A. können in einmaligen Kapitalzahlungen wie auch laufenden Leistungen (Renten, Sachzuwendungen) bestehen. Die Renten können statisch (z.B. feste Beträge pro Beschäftigungsjahr) oder dynamisch (z.B. Prozentsätze des letzten Einkommens) ausgestaltet sein.
- a) Bei einem Gesamtversorgungssystem wird eine bestimmte Gesamtversorgung garantiert unter Einbeziehung anderer Versorgungsleistungen, wie der gesetzlichen Rente.
- b) Bei Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche in wertgleiche Versorgungsansprüche (z.B. Beiträge zu einer Direktversicherung) umgewandelt.
- c) Eine beitragsorientierte Leistungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf b.A. umzuwandeln. – d) Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber nicht zu einer bestimmten Versorgungsleistung, sondern zu Beiträgen an eine Direktversicherung einen Pensionsfonds, eine Pensions- oder Unterstützungskasse. Dem Arbeitnehmer stehen daraus Leistungen der b.A. mindestens in Höhe der Summe der Beiträge zu (§ 1 II BetrAVG).
- 4. Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 I Nr. 8 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Versorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensions- und Unterstützungskassen). Hinsichtlich der Ausgestaltung (Leistungsplan, Pensionsordnung) der b.A. hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Nr. 10 BetrVG. Die Mitbestimmung ist erzwingbar ( Einigungsstelle). Sie bezieht sich aber nur die Ausgestaltung, nicht darauf, ob und in welcher Höhe Mittel für eine b.A. zur vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Auch den Durchführungsweg bestimmt nur der Arbeitgeber. Bezieht sich die b.A. auf ein Unternehmen mit mehreren Betrieben oder einen Konzern kann der  Gesamtbetriebsrat oder der  Konzernbetriebsrat zuständig sein.
- 5. Insolvenzsicherung: Die Ansprüche auf b.A. sind gegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt nach Maßgabe des  Betriebsrentengesetzes.
IV. Aufgaben/Bedeutung:Die b.A. ist eine der drei Säulen der Alterssicherung ( betriebliche Sozialpolitik). Wegen der sozialpolitischen Bedeutung verdient sie die besondere Wertschätzung des Gesetzgebers (steuerliche Förderung, arbeitsrechtliche und materielle Absicherung, amtliche Erhebungen). Das Altersvermögensgesetz (AVmG vom 26.6.2001 BGB1 I 1310) zielt auf eine Stärkung der b.A. im System der Altersicherung.
- Für die Arbeitgeber ist sie einerseits Teil der  betrieblichen Sozialpolitik, andererseits auch ein Mittel zur quantitativen und qualitativen Sicherung von Produktionsfaktoren. Im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt erweist sie sich oft als wirksam, sie beeinflusst das  Betriebsklima positiv, ferner verbessern unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Gestaltungsformen die Liquidität des Unternehmens. Direktzusagen sind häufig ein bedeutender Baustein der Unternehmensfinanzierung.
- Vgl. auch  Betriebsrentengesetz.

Lexikon der Economics. 2013.

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